Vielleicht können mir Angelteichbesitzer und Fischzüchter helfen:
Welche Voraussetzung muss ein Angelteich der Fischzüchter haben ,um sich über
Schonzeit und Schonmaße hinwegzusetzen und man das ganze Jahr über Angeln darf ?
Vielleicht können mir Angelteichbesitzer und Fischzüchter helfen:
Welche Voraussetzung muss ein Angelteich der Fischzüchter haben ,um sich über
Schonzeit und Schonmaße hinwegzusetzen und man das ganze Jahr über Angeln darf ?
Servus Franz!
Diesbezüglich bin ich mit der Gesetzeslage nicht gut genug vertraut.
Deinen Vorgaben nach würde ich spontan sagen, er müsste vorallem im Ausland liegen!
Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich in Deutschland Gesetzeslücken bezüglich Schonzeit und Schonmaß finden lassen werden.
Vorallem für Salmoniden.
Ausser vielleicht man besetzt den Teich rein mit Elsässer Saiblingen. Dann könnte es sein, daß sich die Schonzeit aushebeln lässt.
Bin schon gespannt, was noch für Ideen kommen.
Grüße, Andreas
Dies ergibt sich aus dem Bay.FiG:
...
Art. 23 (2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten:
1. über die Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine
beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf
gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
2. ggf. über die Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;
3. über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
4. über die zum Fang freigegebenen Fische;
5. über die Beschaffenheit der Fanggeräte;
6. über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
7. über die Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
8. über die Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.
Dazu jetzt die Ausnahme!:
Art. 24
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 u. 2.
...
und dazu jetzt also Art. 2 Nr. 1 u. 2:
Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel
der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen
Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig
abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
genau so sehe ich die rechtliche Lage auch.
Sehr präzise und genaue Antwort!
Ansonsten wären Forellenteiche bei Zuchtbetrieben nicht im Herbst offen für Angler auf Saiblinge und Forellen.
Danke ihr habt mir weitergeholfen und ich bin wieder ein bisschen
schlauer