Ich wohn in einer Region, in der die Räuber bis Juni bzw August Schonzeit haben. Zum Schutz unserer Bestände bin ja eigentlich ein Befürworter dieser Bedingungen, doch die Barsche (die nicht unter diese Raubfischregelung fallen) will ich halt einfach nicht mit Wurm fangen
Nun ist in unseren Satzungen neben Blinker, Gummi, Köfi/-fetzen auch das Streamerfischen in dieser Zeit untersagt. Da stellt sich für mich nun die Frage, wie ist der Streamer definiert.....
Sind beispielweise Reizfliegen grundsätzlich Streamer? Wie schauts mit Nymphen als Libellenlarvennachbildung aus, die durchaus auch größer sein können?
grüße, Jul