Verfahren eingestellt - Brennpunkt: Catch & Release

  • Hallo zusammen.


    Henning Stühring (Chefredakteur FISCH & FANG) hat uns freundlicherweise den kürzlich in der Fisch & Fang erschienenen Artikel zum Brennpunkt "Catch & Release" und der Tatsache der von der PETA erlassenen Klage gegen einen unserer Zunftkollegen und dem Ausgang des Verfahrens, per Mail zukommen lassen.


    Henning: Recht herzlichen Dank dafür!


    Verfahren eingestellt!


    Die gute Nachricht: Ein von der Tierrechtsorganisation PETA angestrebtes Verfahren gegen einen Angler, der seinen kapitalen Fang zurückgesetzt hatte, wurde Ende 2006 eingestellt!


    Dazu heißt es in der Pressemitteilung vom Deutschen Anglerverband (DAV):


    „Der einem Mitgliedsverein des DAV e. V. angehörende Andreas L. war durch die Organisation PETA Deutschland e. V. angezeigt worden, gegen die §§ 17, 18 Tierschutzgesetz verstoßen zu haben. Vorgeworfen wurde ihm, eine solche Art des Angelns praktiziert zu haben, bei der gefangene Fische nicht in jedem Falle getötet wurden. Immer dann, wenn die Fische im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für die menschliche Ernährung nicht in Frage kamen, wurde der Haken vorsichtig entfernt, und die Fische wurden sofort wieder in das Wasser gesetzt, sofern sie generell überlebensfähig waren. Eine solche Art des Angelns wurde nicht allein von L. praktiziert, sondern von weiteren Anglern, die über ihre insoweit gemachten Erfahrungen auch im Internet in Wort und Bild berichteten.


    Auf Grund der Anzeige wurden zunächst durch die Staatsanwaltschaft Berlin (52 Js 2790 / 06) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, eine richterliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erwirkt und Fotodateien beschlagnahmt.


    Der durch L. beauftragte und in Abstimmung mit dem DAV e. V. argumentierende Verteidiger, RA Prof. Dr. Göhring, stellte die Erfüllung irgendeiner Tatbestandsvariante der §§ 17, 18 TierSchG in Frage. Diese Regelungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass zunächst mit der Absicht des Verzehrs geangelte Fische dann auch getötet werden müssen, wenn sich erst bei der Entnahme aus dem Wasser zeigt, dass eine Nutzung für Speisezwecke im konkreten Fall unterbleiben muss. Das ist – auch teilweise in Übereinstimmung mit schon vorliegenden Äußerungen in der Literatur – z. B. so, wenn es sich um untermaßige oder sonst einem ständigen oder zeitweiligen Angelverbot unterliegende, zum Angelzeitpunkt für die menschliche Ernährung nicht oder nicht mehr geeignete oder für die Reproduktion des Tierbestandes erforderliche Fische handelt. Auch im jeweiligen Gewässer zu beachtende sonstige Hegeaspekte können es rechtfertigen, der Freilassung gegenüber der Tötung den Vorrang zu geben. In der rechtsanwaltlichen Stellungnahme wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei dem offenen Erkenntnisstand zur Schmerz- und/oder Leidensfähigkeit von Fischen es dem Grundsatz, im Zweifel für den Beschuldigten, grob widersprechen würde, von einer Tatbestandsmäßigkeit auszugehen.
    Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, d. h., erkennbar boten die Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 der Regelung der Staatsanwaltschaft nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage.“


    Die Einstellung des Verfahrens belegt endlich einmal, dass es schlicht nicht stimmt, dass maßige Fische in Deutschland generell abgeschlagen werden müssen! Kein Paragraph belegt diese Behauptung. Im Einzelfall entscheidet immer noch der zuständige Richter, was Recht ist. Und hier spielt gerade auch der gesunde Menschenverstand eine nicht zu unterschätzende Rolle. Erreicht wurde der juristische Erfolg durch eine vernünftige Begründung: Einerseits der Verwertungsgedanke, andererseits der Hegeaspekt. Das wurde in einem anderen Fall, in dem es tatsächlich zum Schuldspruch kam, leider unterlassen. Vor einem deutschen Gericht als Verteidigung anzuführen, Catch and Release sei zum Beispiel in Großbritannien gang und gäbe, führt hierzulande jedenfalls nicht zum Erfolg. Als Freibrief sollte man das besagte Verfahren denn auch nicht verstehen. Wer von vornherein mit dem Vorsatz angelt, jeden gefangenen Fisch zurück zu setzen, wird mit ziemlicher Sicherheit schuldig gesprochen werden! Diese Extrem-Position ist einem nichtangelnden Normalbürger kaum zu erklären, und damit auch einem Richter nicht. Es ist eben nicht vernünftig, jeden gefangenen Fisch zurück zu setzen. Dafür gibt es weder ökologisch noch ethisch tragbare Argumente. Ein solches Denken ist auch deshalb nicht Ziel führend, weil es selbst die Anglerschaft untereinander spaltet. Das erleben wir immer wieder in den hitzigen, ja unversöhnlichen Diskussionen, die zwischen Kochttopffischern und Zurücksetzern entbrennen. Jede Seite erklärt ihre Position für heilig, statt vielleicht mal nach Kompromisslösungen zu suchen ...


    Dankbar sollten alle Angler allerdings für die tatkräftige Unterstützung des DAV sein.


    Ein Musterbeispiel an wirkungsvoller Verbandsarbeit und Basisunterstützung. Dafür ein Bravo an alle Beteiligten!


    Kontakt für ähnliche Fälle: joachim-goehnke@t-online.de

    Henning Stühring,
    Chefredakteur FISCH & FANG

  • Hallo zusammen




    :) Ohne jetzt auf Alten Wunden Rumzureiten, aber was hab ich vor kurzen noch zur Entnahme von großen Fischen gesagt? DER MITTELWEG. :wink:

  • "Jacky" schrieb:

    DER MITTELWEG. :wink:


    Nichts hinzuzufügen!

    Fischen ist für mich der oft erfolglose Versuch, dem Arbeits- und Freizeitstress zu entfliehen !